Grundlage für die sichere Zusammenarbeit von Mensch und Maschine.
Sicherheit ist stets oberstes Gebot, dafür steht allem voran die Maschinenrichtlinie. Die Arbeit mit Richtlinien und Vorschriften und deren korrekte Anwendung auf das eigene Produkt stellt immer wieder eine Herausforderung dar. Ganz besonders gilt das für die Risikobeurteilung. Sie ist ein elementarer Baustein, um eine Maschine sicher bedienen zu können sowie, um die CE-Konformität eines Produktes zu erreichen.
Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen, jedoch ebenso für auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile. Wichtig ist auch zu beachten, dass gemäß Richtlinie die Herstellerpflichten auch jene Unternehmen gelten, die Maschinen, Anlagen oder Sicherheitsbauteile für den Eigengebrauch herstellen.
Zu den Pflichten des Herstellers einer neuen Maschine gehört weiterhin die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie sowie weiterer Binnenmarktrichtlinien (z. B. EMV-Richtlinie).
Das CE-Zeichen darf an der Maschine angebracht werden, wenn die Richtlinienkonformität erklärt und die Technische Dokumentation nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie erstellt wurde.
Nicht nur die Vergabe, sondern auch die Darstellung des CE-Kennzeichens ist genau vorgeschrieben.
Geldstrafe bei Nichtbeachtung
Im Internet stehen einige vermeintlich korrekte Varianten des CE-Kennzeichens zum Download zur Verfügung oder werden zum Kauf angeboten.
Bei Verwendung des falschen Kennzeichens werden hohe Strafen fällig.
Mehr Informationen finden Sie auch in unserem Bereich Wissen.
Als Technischer Berater stehen wir Ihnen im gesamten Prozess zur Seite und begleiten Ihr Produkt und Ihr Team bereits ab der Entwicklung in Sachen Maschinensicherheit. Wir sind stets erreichbar und stehen Ihnen verbindlich mit Rat und Tat zur Seite.
Wir führen für Sie die entsprechende Normenrecherche durch und erstellen für Sie die Risikobeurteilung. Liegen alle Unterlagen vor, stellen wir die Konformitätserklärung bereit.
Wechselt in Deutschland eine gebrauchte Maschine mit CE-Kennzeichnung ihren Besitzer, ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dafür zu sorgen, dass das „CE-Niveau“ erhalten bleibt. Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung müssen mindestes die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen.
Erfährt die Gebrauchtmaschine jedoch eine wesentliche Veränderung, muss die Konformitätserklärung angepasst und erneuert werden. Der Umstand liegt beispielsweise vor, wenn Maßnahmen getroffen werden, durch die in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren entstehen. Darüber kann nur eine Risikobeurteilung Aufschluss geben.
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